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Verjährung des Anspruchs auf Nachteilsausgleichs auf Grund des begrenzten Realsplittings

Macht der Unterhaltsschuldner das begrenzte Realsplitting geltend, muss er dem Unterhaltsgläubiger die hierdurch entstandenen Nachteile erstatten. 

Macht der Unterhaltsschuldner das begrenzte Realsplitting geltend, muss er dem Unterhaltsgläubiger die hierdurch entstandenen Nachteile erstatten. 

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich verjährt binnen drei Jahre. Die Verjährung beginnt Ende des Jahres, in dem dem Unterhaltsgläubiger der entsprechende Steuerbescheid zugegangen ist, d. h. des Steuerbescheids, in dem die Unterhaltszahlungen als sonstige Einnahmen berücksichtigt wurden. 

Probleme können sich daraus ergeben, dass der Unterhaltsschuldner nicht per se weiß, in welcher Höhe er einen Nachteilsausgleich wird bezahlen müssen. Dies hängt von den individuellen Gegebenheiten des Unterhaltsgläubigers ab, insbesondere davon, ob er weitere Einkünfte erzielt.

Der Unterhaltsschuldner kann aus folgenden Gründen für einen längeren Zeitraum über einen eventuell zu leistenden Nachteilsausgleich im Unklaren sein. 

Der Unterhaltsgläubiger hat zwar spätestens zum 31.07. des Folgejahres für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bei einer Vertretung durch den Steuerberater bis Ende des Jahres. 

Beispielsweise könnte die Steuererklärung für 2014 Ende 2015 abgegeben werden. 

Der Steuerbescheid würde dann voraussichtlich erst 2016 erlassen werden. 

In diesem Fall würde der Anspruch auf Nachteilsausgleich erst Ende 2019 verjähren. 

Der Steuerschuldner könnte insofern mit dem Anspruch auf Nachteilsausgleich 2015 fast vier Jahre später konfrontiert werden, eventuell mit Ansprüchen für mehrere Jahre gemeinsam in beträchtlicher Höhe. 

Eine "Verwirkung" dürfte in den seltensten Fällen in Betracht kommen. 

Hier würde sich eine entsprechende vertragliche Regelung zur zeitlichen Geltendmachung des begrenzten Realsplittings anbieten.