Zum Hauptinhalt springen

Unterhaltsregress des Scheinvaters

BGH, Beschluss v. 19.9.2018 – XII ZB 385 / 17

Leistet der rechtliche Vater Unterhalt für ein Kind, obwohl er nicht der biologische Vater ist, geht nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den biologischen Elternteil auf den Scheinvater über.

Voraussetzung für einen rückwirkenden Regress des Scheinvaters gegen den biologischen Vater sind:

- Die Vaterschaft muss wirksam angefochten werden.
- Der biologische Vater muss die Vaterschaft anerkennen oder sie muss gerichtlich festgestellt werden.

Der BGH hat nun in obigem Beschluss entschieden, dass beim Unterhaltsregress den Scheinvater die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen trifft. Nicht dargelegt werden muss jedoch der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder vom neuen Gläubiger.
Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.