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Umgangskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG

Nach dem Bundesfinanzhof sind Umgangskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Aufwendungen.

Sie sind der typischen Lebensführung zuzuordnen und nicht nach Art und Grund außergewöhnlich. Dies gelte unabhängig von der Höhe (BFH, FamRZ 1997, 21; BFHE 180, 551; BFH, FamRZ 2008, 151; BFH, FamRZ 2011, 876; BFH, FamRB 2012, 344).

In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, BFH, FamRZ 2016, 1359 wurden jedoch die Kosten für ein gerichtliches Umgangsverfahren als außergewöhnliche Belastung akzeptiert.