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Spekulationssteuer auf das häusliche Arbeitszimmer

Bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims fällt keine Spekulationssteuer auf das häusliche Arbeitszimmer an.

Finanzgericht Köln, 8-K-1160/15
Urteil vom 20.03.2018
 
In dem vorliegenden Fall wollte das Finanzamt  den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn als Spekulationsgewinn nach § 23 EStG besteuern.
 
Ein Steuerpflichtiger hatte seine selbst genutzten Eigentumswohnung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft und in den Vorjahren Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht.
 
Das Finanzgericht Köln argumentierte nun, dass das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert sei und daher kein Spekulationsgewinn vorliege.

Das Urteil des FG Köln ist zwar für den Steuerpflichtigen sehr positiv; es ist aber nicht damit zu rechnen, dass es mehrheitsfähig sein wird.
Insofern muss einem Steuerpflichtigen geraten werden, innerhalb des 10-Jahres-Spekulationszeitraums keine (gegebenenfalls nur beschränkt abziehbaren) Arbeitszimmerkosten geltend zu machen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die private Immobilie demnächst veräußert wird. Alternativ kann bei rechtzeitiger Planung auch 3 Jahre vor Verkauf zur Privatnutzung des Arbeitszimmers übergegangen werden.
 
Familienrechtlicher Bezug zum Thema Spekulationssteuer:
 
Überträgt ein Ehegatte sein (Mit-) Eigentum an einem Hausgrundstück nach der Trennung auf den anderen Ehegatten, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 I 1 Nr. 1 EStG vor.
Erfolgt die Übertragung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist, würde ein Gewinn der Einkommensteuer unterfallen.
 
Die Spekulationssteuer fällt nicht an, wenn das Grundstück nach § 23 I 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
 
-  zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
-  oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
 
Vorsicht ist daher für den ausziehenden Ehegatten geboten. Wenn möglich, sollte eine Übertragung noch in dem Jahr des Auszugs erfolgen.
 
Bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist nach dem Urteil des BGH, Urteil VII ZR 185/08 2.2.2011, die Spekulationssteuer als latente Steuer zu berücksichtigen.
Eine konkrete Veräußerungsabsicht ist hier nicht erforderlich.