Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sieht zwar eine Ausnahme vor, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne.
Der BFH sieht die Kosten für ein Scheidungsverfahren jedoch nicht als regelmäßig erforderlich zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse an. Dies sei nur der Fall, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht sei.
Begründet wird dies auch damit, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, Prozesskosten abzuziehen auf einen engen Rahmen zurückgeführt habe und den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollte.