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Relative Sättigungsgrenze beim nachehelichen Unterhalt

Relative Sättigungsgrenze beim nachehelichen Unterhalt

BGH XII. ZS, Beschluss v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, Heft 4, S. 260

Zur Bedarfsbemessung des nachehelichen Unterhalts bei gehobenen Einkommensverhältnissen 

Zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts ist der sogenannte „Bedarf“ zu ermitteln. Dieser bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. nach dem Familieneinkommen.

Es wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. 

Das Einkommen wird dann hälftig auf beide Eheleute verteilt.

Der Bundesgerichtshof führt nun aus, dass bis zu einem Familieneinkommen in Höhe von 11.000,- € (das Doppelte des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages) eine tatsächliche Vermutung dahin gehend besteht, dass das Familieneinkommen vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. 

Es muss nicht konkret dargelegt werden, wie das Einkommen verwendet wurde. Es kann nach der Einkommensquote gerechnet werden.

Bei einem 11.000,- € übersteigenden Familieneinkommen muss der Unterhaltsberechtigte, soweit er Unterhalt nach der sogenannten Quotenmethode möchte, darlegen und eventuell beweisen, dass das Einkommen vollständig für den Lebensbedarf verwendet wurde.