Kfz-Überlassung bei geringfügigem Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten
Überlässt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 I Nr. 1 SGBIV) einen Dienstwagen zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers, ist dies nicht fremdüblich.
Ein solcher Vertrag ist durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen gemäß § 12 Nr. 1 und 2 EStG veranlasst und nicht durch die Einkünfteerzielung (§§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 EStG).
Die entsprechenden Lohnzahlungen in Form der Kfz-Überlassung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.