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Kann Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a EStG geltend gemacht werden?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Der Unterhaltsberechtigte darf kein oder nur geringes Vermögen haben, § 33 a Abs. 1 S. 4 EStG. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt. Ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500,00 Euro ist unschädlich.

2. Abzugsfähig sind Unterhaltsleistungen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen:

- Veranlagungsjahr 2019: 9.168,00 Euro

- Veranlagungsjahr 2020: 9.408,00 Euro

Hinzuzurechnen sind die für die unterhaltsberechtigte Person erbrachten Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese bei dem Unterhalt Leistenden kein Sonderausgabenabzug möglich ist.

Von dem Höchstbetrag sind die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten  abzuziehen, die den Betrag von 624,00 Euro übersteigen sowie öffentliche Ausbildungsbeihilfen und Ausbildungszuschüsse (§ 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG).

Die Vorteile des Abzugs als außergewöhnliche Belastung beim Unterhaltsschuldner gegenüber dem begrenzten Realsplitting  sind, 

  • der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltsleistungen nicht versteuern;
  • der Unterhaltsschuldner muss keinen Nachteilsausgleich leisten;
  • der Unterhaltsempfänger muss dem Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht zustimmen.