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Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie

BGH, Urteil v. 28.2.2018 – XII ZR 94 / 17

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S. von § 1357 I BGB

Nach der Vorschrift des § 1357 BGB kann jeder Ehegatte sogenannte „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen.

Das Rechtsgeschäft muss einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweisen, wie die Anschaffung von Lebensmitteln, notwendigen Kleidungsstücken, Heizmaterial, Haushaltsgegenstände usw.

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch der Abschluss sowie die Kündigung einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug ein solches Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs sein kann.