Abzug von Zins und Tilgung im Unterhaltsrecht
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils nicht nur beim Elternunterhalt, sondern ebenfalls beim Ehegattenunterhalt abzuziehen sind.
Dies bedeutet:
Zinsen und Tilgungsleistungen sind bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
Übersteigt der Tilgungsanteil den Wohnvorteil dann noch, ist dieser als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen anzurechnen.