Abfindungszahlung im Scheidungsfall
Eine freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt als Schenkung der Schenkungssteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Die Vereinbarung in einem Ehevertrag einer „Pauschalabfindung“ unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs vor Eingehung der Ehe erfüllt als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie in dem vorliegenden Fall – zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung – abweichend von den gesetzlichen Leitbildern – umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe – z.B. durch Scheidung – Zahlungen eines Ehepartners anden anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die auch erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind („Bedarfsabfindung“).